§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Pfadfinder-Fördererkreis Nordbayern e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Erlangen.
3. Der Verein ist ein eingetragener Verein.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Personen, die der Pfadinderidee nahe stehen.
2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er bekennt sich zum demokratischen Rechtsstaat und zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigenverordnung, in der jeweiligen gültigen Version, und zwar insbesondere durch
a ) Förderung der Bildungs- und Erziehungsaufgaben des Bund der Pfadfinderinnen und Pfadfinder (BdP) in Nordbayern.
b ) Förderung der Jugendpflege und der Jugendfürsorge durch Errichtung und Unterhaltung von Jugendheimen und ähnlichen Einrichtungen in Nordbayern.
c ) Förderung des Pfadfindertums in der Öffentlichkeit.
4. Mittel zur Erreichung dieses Zweckes sind:
a) die Veröffentlichung der Arbeit der Gruppen und Stämme in der Informations- und Vereinsschrift „Der Bundschuh“,
b) gezielte Spendenaktionen innerhalb des Bundesgebietes,
c) freiwillige Schenkungen und testamentarische Vermächtnisse,
d) sonstige Leistungen von Gönnern und Freunden des Vereins,
e) die jährlichen Mitgliedsbeiträge,
f) die ehrenamtliche Arbeit der Mitglieder.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Jedermann, der die Ziele des Vereins (§ 2) anerkennt, kann die Mitgliedschaft beantragen.
2. Die Aufnahme muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet bei
– Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr
– schriftlicher Erklärung an den Vorstand; mindestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres
– Ausschluss durch die Mitgliederversammlung
– Tod des Mitgliedes
2. Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied
– den Vereinsinteressen zuwiderhandelt,
– das Ansehen des Vereins schädigt, insbesondere durch Verletzung des Grundsatzes der politischen und religiösen Toleranz und der richtungspolitischen Neutralität des Vereins.
3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung der Beteiligten. Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Der Antrag muss begründet sein. Der Betroffene kann Widerspruch einlegen, über den die nächstfolgende Mitgliederversammlung entscheiden muss. Bis zu diesem Zeitpunkt ruht die Mitgliedschaft.
4. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Mitgliederrechte.
5. Die rückständigen Beiträge und Zahlungsverpflichtungen sind trotz Kündigung und Austritt zu entrichten. Diese Beiträge sind einklagbar.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind zur Mitwirkung an der Arbeit des Vereins und zur Förderung des Vereinszweckes verpflichtet.
2. Sie haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
3. Sie haben die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten.
4. Sie haben den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeitrag zu entrichten.
5. Sie haben das Recht, an den Wahlen zu den satzungsmäßigen Organen des Vereins mitzuwirken.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
– dem 1. Vorsitzenden
– dem 2. Vorsitzenden
– dem Schatzmeister
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Zur Vertretung des Vereins im Sinne § 26 Abs. 2 BGB ist der 1. Vorsitzende alleine, bzw. der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam berechtigt. Die Sitzung des Vorstandes wird protokolliert.
3. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
4. Bestimmte Aufgaben kann der Vorstand Dritten übertragen. Der Vorstand gibt sich selbst die Geschäftsordnung.
5. Der Vorstand ist unter Beachtung der Satzung an die Beschlüsse und Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden.
6. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung kann der Vorstand von zwei-drittel der Mitgliederversammlung abgewählt werden.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
– Beschlüsse über Maßnahmen im Interesse des Vereins
– Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
– Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeiste
– Festsetzung des Mitgliederbeitrages
– Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern
– Satzungsänderung
– Entscheidungen über Auflösung des Vereins
3. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einberufen. Ladungsfrist drei Wochen.
4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Sitz und Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Eine Mindestteilnehmerzahl ist nicht erforderlich.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es verlangen. Die Versammlung ist innerhalb von drei Monaten bei einer Ladungsfrist von drei Wochen einzuberufen.
7. Die Teilnehmer der Mitgliederversammlung wählen aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer.
8. Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Bei Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins ist Zweidrittelmehrheit erforderlich. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Auf Anforderung wird es den Mitgliedern gegen Erstattung der Portokosten zugesandt.
§ 9 Beiträge und Vermögen
1. Der Vorstand kann bei begründeten schriftlichen Anträgen Stundungen, Ratenzahlungen, Ermäßigungen oder Beitragsfreiheit bewilligen.
2. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Keine Person darf durch satzungsfremde Verwaltungsaufgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Zur Prüfung der Kassengeschäfte werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse und die etwaigen sonstigen vermögensrechtlichen Verpflichtungen und Forderungen des Vereins. Über die Kassenprüfung ist ein Protokoll anzufertigen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung ist nur durch die Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung möglich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes, fällt das Vermögen an den „Bund der Pfadfinderinnen und Pfadfinder Landesverband Bayern e. V.“ mit Ort des Gerichtsstandes.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Satzungsänderungen
1983 Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 27. Januar 1983 in Erlangen beschlossen.
1984 Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 21. Januar 1984 in Bernricht geändert. ( § 1.1 und § 2.3 Abs. a und b).
1995 Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 4. März 1995 in Bamberg geändert. (§ 8.5 und § 8.8).
1997 Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 8. Mär 1997 in Bernricht geändert. (§ 7.6 und § 10. 2).
2002 Auf der Mitgliederversammlung am 2. März 2002 in Bamberg wurde eine Neufassung der Satzung beschlossen. Die Neufassung wurde am 18. Dezember 2002 ins Vereinsregister Erlangen VR 669 eingetragen